Forschungs­prämie

Für Unternehmen mit F&E-Aufwendungen

FORSCHUNGSPRÄMIE AUF 14 % ERHÖHT
Direkte Maßnahme zur Standortstärkung

Unternehmen können für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen eine Prämie von bis zu 14 Prozent geltend machen. Die Forschungsprämie wird vom Finanzamt gut geschrieben und kommt auch Unternehmen zugute, die keinen Gewinn ausweisen.

Berücksichtigt können Ausgaben für eigenbetriebliche Forschungstätigkeiten und für Auftragsforschung von Dritten aus dem EU- / EWR-Raum werden. Für eigenbetriebliche Forschungs- und experimentelle Entwicklungsaktivitäten muss ein kostenloses Jahresgutachten bei der FFG beantragt werden.

VEREINFACHTER ABLAUF

1. FFG
 Anforderung des Jahresgutachtens

2. FINANZAMT
Antrag mittels Formular E108c
Link zum Formular >

Unsere Leistungen für die Beantragung Ihrer Forschungsprämie

ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DER F&E-AKTIVITÄTEN

Die F&E-Tätigkeiten des Wirtschaftsjahres werden im Sinne des § 108c des Einkommensteuergesetzes, der Forschungsprämienverordnung und des Frascati-Manual 2015 dargestellt. Diese Beschreibung bildet die Grundlage für das kostenlose Jahresgutachten von der FFG.

ERMITTLUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE

Um die Höhe der Forschungsprämie berechnen zu können, werden alle F&E-Aufwendungen bestimmt und von den restlichen Aufwendungen abgegrenzt. Dabei werden von uns unter anderem die Stundensätze entsprechend der Forschungsprämienverordnung berechnet. Zusätzlich werden alle Faktoren berücksichtigt, die direkt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führen.

Sie wollen wissen, ob und in welcher Höhe Ihrem Unternehmen eine Forschungsprämie zusteht.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen persönlich.

Rufen Sie uns direkt unter der Nummer 0660 4005766

an oder schreiben Sie eine Nachricht an office@alpcon.eu.

Weitere nützliche Informationen zur Forschungsprämie:

Was ist die Forschungsprämie?

Die Forschungsprämie ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen die eigenbetriebliche Forschung in Österreich oder Auftragsforschung an Dritte im EU/EWR-Raum vergeben haben.

Wer hat Anspruch auf die Forschungsprämie?

Anspruch hat jedes Unternehmen, dass in Österreich steuerpflichtig ist und Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung im vergangenen Steuerjahr hatte.

Wie wird die Forschungsprämie beantragt?

Die Forschungsprämie wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Dabei müssen alle Forschungsaufwendungen angeführt werden, um die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Prämie zu erhalten. Zusätzlich muss eine inhaltliche Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsprojekte an die FFG übermittelt werden. Die FFG beurteilt in einem kostenlosen Jahresgutachten, ob es sich bei den Tätigkeiten um Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Forschungsprämienverordnung handelt.

Welche Informationen benötigt die FFG?

Der FFG müssen grundlegende wirtschaftliche Informationen zur Plausibilitätsprüfung und Informationen zur jeweiligen Forschungstätigkeit übermittelt werden. Dazu gehören neben Umsatz- und Bilanz- auch Mitarbeiterzahlen samt Qualifikationsnachweis. Zudem werden auch alle Aufwendungen und die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie angegeben.

Welche Aufwendungen betreffen Forschung- und Entwicklungstätigkeiten?

Berücksichtigt können Ausgaben für eigenbetriebliche Forschungstätigkeiten, aber auch Aufwendungen für Auftragsforschung werden.

  • Aufwendungen für eigenbetriebliche F&E
    • Löhne und Gehälter
    • Unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, einschließlich der Anschaffung von Grundstücken
    • Finanzierungsaufwendungen
    • Gemeinkosten
  • Auftragsforschung
    • Leistung von externen Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Österreich
    • Leistung von externen Unternehmen und Forschungseinrichtungen aus dem EU/EWR-Raum

Welche Tätigkeiten fallen unter Forschung und experimentelle Entwicklung?

Folgende Tätigkeiten und Bereiche betreffen Forschung und experimentellen Entwicklung:

  • Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen
  • Pilotanlagen, solange der Hauptzweck der Forschung und experimentellen Entwicklung dient
  • Patentarbeiten, wenn sie in Zusammenhang mit einem konkreten F&E-Projekt stehen
  • Industrial Design, aber nur wenn es integraler Bestandteil eines F&E-Projektes ist
  • Softwareentwicklung neuer Algorithmen, Programmiersprachen, Betriebssystemen oder in spezialisierten Einsatzbereichen
  • und sogar fehlgeschlagene Forschungs- und Entwicklungsprojekte

Welche Fristen gibt es bei der Beantragung?

Die Forschungsprämie kann frühestens nach Ablauf des betroffenen Wirtschaftsjahres beantragt werden. Der späteste mögliche Zeitpunkt ist aber der Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheids.

Was ist mit Förderungen, die bereits für dieselben Tätigkeiten erhalten wurden?

Steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln mindern die Bemessungsgrundlage und müssen abgezogen werden.

ALPCON BUSINESS CONSULTING - UNTERNEHMENSBERATUNG - FÖRDERUNGEN INNOVATIONSMANAGEMENT FORSCHUNGSPRÄMIE – BMF FFG AWS KPC EU HORIZON LAND TIROL VORARLBERG SALZBURG PROVINZ SÜDTIROL - INNSBRUCK BOZEN GNADENWALD 2016 2017 2018 2019 2020 2021

Auszug aus der Forschungsprämien­verordnung

Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.

Grundsätzlich gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung aus Tätigkeiten besteht, deren Hauptziel die technische Verbesserung eines Produkts oder eines Verfahrens ist.